Satzung

Satzung der Kleingartenkolonie  Heinrichstraße e.V.

Inhalt
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
§ 2 Zweck des Vereins
§ 3 Die Mitgliedschaft
3.1. Die Ordentliche Mitgliedschaft
3.2. Die Fördernde Mitgliedschaft
3.3. Die Ehrenmitgliedschaft
3.4. Die Rechte und Pflichten der Mitglieder
3.5. Das Ende der Mitgliedschaft
§ 4 Die Organe des Vereins
4.1. Die Mitgliederversammlung
4.2. Der Vorstand
4.3. Der erweiterte Vorstand
§ 5 Wahl und Amtsdauer des Vorstands
§ 6 Wahl und Amtsdauer des erweiterten Vorstands und der
sonstigen Funktionsträger
§ 7 Die Benachrichtigungsmittel
§ 8 Die finanziellen Mittel
§ 9 Ehrenamtspauschale
§ 10 Die Vereinsauflösung
§ 11 Inkrafttreten
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Mai 2021
§ 1Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Kleingartenkolonie Heinrichstraße“.
(2) Er hat seinen Sitz in Berlin-Steglitz. Sein Gerichtsstand ist Berlin.
(3) Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Mit dem Eintrag führt er den
Zusatz „e.V.“.
(4) Der Verein ist Mitglied im Bezirksverband der Kleingärtner Steglitz e.V.
(5) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Der Vereinszweck ist die Förderung des Kleingartenwesens im Sinne des
Bundeskleingartengesetzes auf gemeinnütziger, demokratischer Grundlage unter
Wahrung parteipolitischer, rassischer und konfessioneller Neutralität.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
(4) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine
Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5) Die Aufgaben des Vereins sind insbesondere
a) Hinwirken auf zeitgemäße Gestaltung und wirksame Durchführung der gesetzlichen
Bestimmungen und Verwaltungsvorschriften auf dem Gebiet des Kleingartenwesens
im Zusammenwirken mit den zuständigen Gremien.
b) Fachliche Informationen und Beratung, Fortbildung und praktische Anleitungen auf
dem Gebiet des Gartenbaues und des damit verbundenen Umweltschutzes.
c) Förderung der Jugend und der nachbarschaftlichen Beziehungen insbesondere der
Mitglieder untereinander auf allen Gebieten.
§ 3 Die Mitgliedschaft
(1) Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, fördernden Mitgliedern und
Ehrenmitgliedern
(2) Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist an den Vorstand des Vereins zu richten, die
über die Aufnahme entscheidet. Im Falle einer Ablehnung kann innerhalb einer Frist von
einem Monat nach Zugang der Ablehnung die Entscheidung der Mitgliederversammlung
beantragt werden. Der Antrag ist der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung
vorzulegen. Dem abgelehnten Bewerber gegenüber muss keine Begründung für die
Ablehnung gegeben werden.
(3) Die Aufnahme der Mitglieder in den Verein erfolgt gegen Zahlung einer Gebühr, deren
Höhe vom erweiterten Vorstand festgesetzt wird. Partner verstorbener Mitglieder, die
die Mitgliedschaft fortsetzen, sind von der Aufnahmegebühr befreit.
3.1. Die ordentliche Mitgliedschaft
Jeweils ein Unterpächter eines Kleingartens in der Kleingartenanlage Heinrichstraße wird durch
Aufnahme (siehe § 3 (2) und (3)) ordentliches Mitglied des Vereins.
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3.2. Die Fördernde Mitgliedschaft
Einzelpersonen, die die Ziele und Aufgaben des Vereins fördern wollen, können als förderndes
Mitglied aufgenommen werden.
Gleiches gilt für Personen, die gemeinsam mit einer weiteren Person Unterpächter eines
Kleingartens der Kleingartenanlage Heinrichstrasse sind und sofern die weitere Person bereits
ordentliches Mitglied ist.
3.3. Die Ehrenmitgliedschaft
Zu Ehrenmitgliedern können solche Personen ernannt werden, die sich besondere Verdienste
um das Kleingartenwesen oder um den Verein erworben haben. Die Ernennung erfolgt durch
Beschluss der Mitgliederversammlung. Ehrenmitglieder sind vom Mitgliedsbeitrag befreit.
3.4. Die Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Mit dem Aufnahmeantrag erkennt ein Mitglied die Satzung des Vereins, die ihm ausgehändigt
wird, als Grundlage des Vereinslebens an.
(2) Jedem Mitglied obliegt es insbesondere:
– neben der Satzung alle gefassten Beschlüsse zu befolgen,
– die Beiträge, Umlagen und sonstigen Zahlungen termingerecht zu entrichten,
– das Vereinseigentum zu schonen und zu pflegen.
Alle Mitglieder sind angehalten im Rahmen ihrer Möglichkeiten auch auf Ihre Besucher und
Gäste entsprechenden Einfluss zu nehmen.
(3) Auf der Grundlage der gegenseitigen Achtung und Rücksichtnahme sind gutnachbarliche
Beziehungen zu pflegen.
(4) Alle Mitglieder haben das Recht und die Pflicht, sich in die Ausgestaltung der satzungsgemäßen
Zwecke aktiv einzubringen und die Ziele und Aufgaben des Vereins aktiv zu fördern. Sie können an
der Mitgliederversammlung teilnehmen, Anträge stellen und ihre Meinung bekunden. Ordentliche
Mitglieder sind zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung verpflichtet. Bei Verhinderung zur
Teilnahme an der Mitgliederversammlung ist eine schriftliche oder mündliche Entschuldigung
gegenüber dem Vorstand abzugeben.
(5) Nur ordentliche Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung ein Stimmrecht, das sie nur
persönlich ausüben oder schriftlich und für jeden Einzelfall auf ein förderndes Mitglied, das den
gleichen Kleingarten bewirtschaftet, übertragen können.
(6) Alle Mitglieder können in Kommissionen oder Arbeitsgruppen berufen und in alle Funktionen
gewählt werden. Dies gilt nicht für die Funktionen des Vorstands, der Kassenprüfer und
Delegierten. In diese Funktionen können nur ordentliche Mitglieder gewählt werden.
Fördernde Mitglieder, die in Funktionen gewählt oder in Kommissionen/ Arbeitsgruppen berufen
werden, erhalten dadurch innerhalb der zugehörigen Gremien das gleiche Stimmrecht wie
ordentliche Mitglieder.
(7) Ordentliche und fördernde Mitglieder, die den gleichen Unterpachtvertrag für einen Kleingarten in
der Kleingartenanlage Heinrichstrasse unterschrieben haben, können durch eine gemeinsame,
schriftliche Willensbekundung gegenüber dem Vorstand die Art des Mitgliedsverhältnisses
gegenseitig tauschen, solange sie nicht Funktionen im Verein ausüben, die an eine ordentliche
Mitgliedschaft gebunden sind.
(8) Alle ordentlichen Mitglieder haben die Pflicht an den Vereinsarbeiten für die Gemeinschaft, die
von der Vereinsführung oder der Mitgliederversammlung beschlossen werden, mitzuwirken oder
eine Vertretung zu stellen. Bei Ablehnung einer Beteiligung kann eine Zahlung an die Vereinskasse
fällig werden, deren Höhe die Mitgliederversammlung festsetzt.
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3.5. Das Ende der Mitgliedschaft
(1) Jede Mitgliedschaft endet
– durch den Tod des Mitglieds
– mit Beendigung des Unterpachtvertrages durch den Verpächter
– mit Beendigung des Unterpachtvertrages durch den Pächter
– durch Ausschluss aus dem Verein.
Eine ordentliche oder fördernde Mitgliedschaft endet auch
– durch eine schriftliche Kündigung durch das Mitglied oder durch den Verein mit einer Frist von
drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres.
Eine Ehrenmitgliedschaft endet auch
– durch eine jederzeit mögliche, schriftlich begründete Rückgabe der Ehrenmitgliedschaft durch
das Ehrenmitglied zum Zeitpunkt der Kenntnisnahme durch die Vereinsführung
(2) Der Vereinsausschluss kann durch Beschluss des Vorstands erfolgen, wenn ein Mitglied
gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat und die Vorgaben der
Satzung nicht erfüllt. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur
Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden.
Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Mitteilung
des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über die die nächste Mitgliederversammlung
entscheidet. Bis zur Mitgliederversammlung, die auf den Ausschluss folgt, ruhen die Rechte und
Pflichten des Mitglieds.
(3) Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis,
unbeschadet der Ansprüche des Vereins auf rückständige Beitrags-, Säumnis-,
Umlageforderungen oder sonstige Zahlungen. Eine Rückzahlung von Beiträgen ist
ausgeschlossen.
(4) Ausgeschiedene Mitglieder haben keinen Anspruch an das Vereinsvermögen oder sonstige
Einrichtungen des Vereins.
§ 4 Die Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
– die Mitgliederversammlung
– der Vorstand
– der erweiterte Vorstand
4.1. Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
(2) Einmal jährlich, im ersten Halbjahr eines Jahres, findet die ordentliche Mitgliederversammlung des
Vereins statt. Nur in ganz besonderen Ausnahmefällen ist auf Beschluss des erweiterten
Vorstands eine Verschiebung bis zum 30.09. eines Jahres zulässig.
Weitere (außerordentliche) Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn es das Interesse
des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von einem Viertel der Mitglieder unter Angabe
des Zwecks und der Gründe schriftlich vom Vorstand verlangt wird.
(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter Wahrung
einer Einladungsfrist von mindestens vier Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der
Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden
Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom
Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
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a) Die Einladung erfolgt per E-Mail. Mitglieder die keine E-Mail besitzen werden postalisch
eingeladen.
b) Anträge zur Mitgliederversammlung sind dem Vorstand schriftlich mindestens 21 Tage vor dem
Versammlungstermin einzureichen.
c) Der Vorstand informiert die Mitglieder mit angemessenem Vorlauf zur Mitgliederversammlung
über Änderungen in der Tagesordnung.
d) Beschlüsse können auch schriftlich gefasst werden. Dazu wird die Beschlussvorlage allen
Mitgliedern per Post (per E-Mail) mit einer Frist von vier Wochen zur Stimmabgabe vorgelegt.
Stimmabgaben, die nicht bis zum Ende der Frist beim Verein eingehen, gelten als Enthaltungen.
(4) Anträge auf Satzungsänderungen müssen jeweils bis zum 31.12. beim Vorstand eingereicht sein.
Satzungsändernde Anträge hat der Vorstand den Mitgliedern mit der Einladung zur
Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu bringen. Ein Beschluss zur Änderung der Satzung bedarf
einer Dreiviertelmehrheit.
(5) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter geleitet.
(6) Sie ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vereinsmitglieder anwesend ist; ist dies
nicht der Fall, muss eine neue Versammlung mit gleicher Tagesordnung einberufen werden. Diese
ist unabhängig von der Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Dies
kann nach einer Pause (ca. 30 Minuten) sofort oder zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.
(7) Die Beschlussfassung erfolgt durch offene oder verdeckte Abstimmung, soweit nicht gesetzliche
Bestimmungen oder die Satzung dem entgegen stehen. Über die Art der Abstimmung ist im
Vorfeld ebenfalls abzustimmen.
(8) Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit, es sei denn, Gesetz oder Satzung
schreiben eine andere Stimmenmehrheit vor. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
(9) Über jede Mitgliederversammlung ist innerhalb von vier Wochen ein Protokoll aufzunehmen, das
vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Protokollführer ist der
Schriftführer. Bei dessen Verhinderung bestimmt die Versammlung den Protokollführer. Das
Protokoll soll den Ort und die Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die
Person des Versammlungsleiters und Protokollführers, die Tagesordnung, die
Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten.
Die Niederschrift des Protokolls wird auf Nachfrage in Papierform ausgehändigt.
Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes des Vorstands und des Prüfberichtes
der Kassenprüfer. Beschlussfassung hierüber und Erteilung der Entlastung.
b) Wahl oder Abberufung des Vorstandes und der weiter in § 5 und § 6 aufgeführten
Funktionsträger.
c) Beratung und Beschlussfassung über eingereichte Anträge und sonstige ihr unterbreitete
Aufgaben.
d) Beratung und Beschlussfassung über Satzungsänderungen.
e) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
4.2. Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus vier Mitgliedern mit folgenden Funktionen:
– der/dem 1. Vorsitzenden
– der/dem 2. Vorsitzenden
– der Kassiererin bzw. dem Kassierer
– der Schriftführerin bzw. dem Schriftführer
Diese Personen bilden den geschäftsführenden Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
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(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam
vertreten.
(3) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und beruft Sitzungen der Vereinsorgane
ein.
(4) Er ist für die Verwaltung der eingegangenen Beiträge und Gelder und die Ausführung und
Beschlüsse des Vereins und der Mitgliederversammlung verantwortlich.
(5) Er veranlasst die zur Erfüllung des Vereinszweckes erforderlichen Maßnahmen und hält die
Mitglieder dazu an, ihre Pflichten in der Kleingartenanlage und im Einzelgarten zu erfüllen.
(6) Der Vorstand tritt auf Antrag von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern zusammen.
Der 1. Vorsitzende lädt dazu ein.
(7) Er ist mit mindestens drei Vorstandsmitgliedern beschlussfähig und fasst seine Beschlüsse mit
einfacher Mehrheit; bei Stimmengleichheit gilt der Beschluss als abgelehnt.
(8) Der Vorstand ist berechtigt und ermächtigt, Satzungsänderungen redaktioneller Art oder vom
Registergericht geforderte unwesentliche Änderungen oder Ergänzungen dieser Satzung
selbstständig vorzunehmen, soweit sie nicht Sinn verändernd wirken. Die Mitglieder sind in
geeigneter Form darüber zu informieren.
(9) Er ist verpflichtet, nach bestem Wissen und Gewissen die Belange des Vereins zu wahren und
über seine und des erweiterten Vorstands ausgeübte Tätigkeit in der Mitgliederversammlung zu
berichten.
4.3. Der Erweiterte Vorstand
Der erweiterte Vorstand besteht aus:
– den Vorstandsmitgliedern
– der Arbeitseinteilerin bzw. dem Arbeitseinteiler
– der Wasserwartin bzw. dem Wasserwart
– der Gartenfachberaterin bzw. dem Gartenfachberater
– der Stromwartin bzw. dem Stronwart
– einem Mitglied des Vergnügungsausschusses
(1) Der erweiterte Vorstand unterstützt den Vorstand.
(2) Er tritt nach Bedarf auf Einladung des 1. Vorsitzenden mit diesem zusammen.
(3) Er ist beschlussfähig, wenn einschließlich des Vorstands mindestens die Hälfte seiner Mitglieder
anwesend ist.
(4) Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit; bei Stimmengleichheit gilt der Beschluss als
abgelehnt.
§ 5 Die Wahl und Amtsdauer des Vorstands
(1) Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Jedes
Vorstandsmitglied wird einzeln gewählt und darf nur ein Amt (außer als Delegierter) innehaben.
Die Wiederwahl ist zulässig.
(2) Über die Form der Wahl entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit, sie kann
offen per Handzeichen oder schriftlich/verdeckt durchgeführt werden.
Bei Stimmengleichheit wird ein erneuter Wahlgang notwendig. Bei erneuter
Stimmengleichheit entscheidet das Los. Die einzelnen Vorstandsmitglieder bleiben so lange im
Amt, bis die Wahl für ihre Funktion erfolgreich stattgefunden hat.
(3) Für während der Amtszeit des Vorstands ausscheidende Vorstandsmitglieder ist in der nächsten
Mitgliederversammlung eine Neuwahl vorzunehmen.
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(4) Bis zur Neuwahl übernimmt ein Mitglied des Vorstands oder des erweiterten Vorstands nach
interner Wahl die Funktion des ausgeschiedenen Mitglieds, wobei Funktionsveränderungen
zulässig sind.
§ 6 Wahl und Amtsdauer des erweiterten Vorstands und der sonstigen
Funktionsträger
Alle anderen Mitglieder des erweiterten Vorstands sowie mindestens zwei Kassenprüferinnen
bzw. Kassenprüfer und die Delegierten für den Bezirksverband werden von der
Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt.
Abschätzer(innen) und sonstige Funktionsträger werden von der Mitgliederversammlung berufen.
§ 7 Benachrichtigungsmittel
(1) Verbindliche Benachrichtigungsmittel für die Mitglieder sind nach Wahl des Vorstandes der
Aushang in den dafür vorgesehenen Schaukästen,
(a) Die schriftliche Benachrichtigung der einzelnen Mitglieder erfolgt unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen vorzugsweise per E-Mail. Falls Mitglieder keine E-MailAdresse haben, werden relevante Informationen per Brief verschickt.
(b) Der Verein verfügt über eine Webseite. Diese wird weiter als Kommunikationsmedium aufgebaut. Weiterhin ist zukünftig die Mailadresse des Vereins mail@heinrichshuette.de als Adressat für Mitteilungen der Mitglieder verwendbar.
(c) Die Lese- / Schreibberechtigung für das Verein-Mail-Konto besitzen die Mitglieder des Vorstands.
(2) Die vom Landesverband der Kleingärtner herausgegebene Zeitschrift, die jedem Mitglied monatlich zugestellt wird und die direkte schriftliche Benachrichtigung des einzelnen Mitgliedes. Die Abnahme der Zeitschrift ist Pflicht, die Kosten werden über das Jahressoll in Rechnung gestellt.
(3) Die Mitglieder sind verpflichtet, sich über die in die Schaukästen gehefteten und in der oben angegebenen Zeitschrift veröffentlichen Mitteilungen ständig auf dem Laufenden zu halten.
(4) In die Schaukästen geheftete und / oder in der Zeitschrift veröffentlichte Mitteilungen an die Mitglieder, gelten den Empfängern mit dem Zeitpunkt des Anheftens oder Erhalts der Zeitschrift als
zugegangen.
§ 8 Die finanziellen Mittel
(1) Die Ausgaben des Vereins werden durch von den Mitgliedern jährlich im Voraus zu zahlende
Beiträge, sowie durch Spenden, gedeckt.
(2) Darüber hinaus sind die Beiträge für die übergeordneten Verbände, wie der Bezirksverband der
Kleingärtner Steglitz e.V. und der Landesverband Berlin der Gartenfreunde e.V. jährlich im Voraus
an den Verein zu zahlen. Der Verein überweist diese Beiträge an die Verbände.
(3) Über die Höhe der Beiträge des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung.
(4) Über die Höhe der Beiträge der Verbände entscheiden die jeweiligen Delegiertenversammlungen.
(5) Für unvorhersehbare dringende Ausgaben können nach Beschlussfassung des erweiterten
Vorstands Umlagen angefordert werden.
(6) Die Höhe der Umlagen können maximal das 6-fache des Jahresmitgliedsbetrages pro Jahr und
Mitglied betragen.
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(7) Die im Bezirks- und Landesverband beschlossenen Umlagen sind für jedes Mitglied verbindlich.
Die Festsetzung der Höhe dieser Umlagen ist in deren Vereinssatzungen geregelt, die im Verein
eingesehen werden können.
§ 9 Die Ehrenamtspauschale
(1) Alle Funktionsträger (Die Mitglieder des erweiterten Vorstands und die sonstigen Funktionsträger)
sowie die Mitglieder der eingesetzten Kommissionen und Arbeitsgruppen üben ihre Tätigkeiten
ehrenamtlich aus.
Mitglieder des Vorstands erhalten entsprechend der Möglichkeiten des Vereins pauschalisierte
Aufwandsentschädigungen, sofern eine entsprechende Regelung (§ 9(3)) dies vorsieht.
(2) Die Erstattung von Auslagen gegen Beleg, wie z.B. nachgewiesene Fahrkosten ist davon nicht
berührt.
(3) Der Vorstand schlägt in einer Ordnung zur Regelung von Aufwandsentschädigungen die
Verfahrensweise vor, die von der Mitgliederversammlung zu beschließen ist.
§ 10 Vereinsauflösung
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen
Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
(2) Die Auflösung soll nur beschlossen werden, wenn hierfür berechtigte Gründe vorhanden sind. Sie
soll erst erfolgen, wenn alle Verpflichtungen des Vereins erfüllt sind
(3) Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Auflösung mit einer Dreiviertelmehrheit
zwei Liquidatoren.
(4) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an eine
juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft
zwecks Verwendung für gemeinnützige Zwecke des Kleingartenwesens im Verwaltungsbezirk
Steglitz von Berlin.
§ 11 Inkrafttreten
Vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 29. Mai 2021 beschlossen und tritt mit
sofortiger Wirkung in Kraft. Sie löst die bisherige Satzung vom 29.Februar 2020 ab.
Die Richtigkeit und Vollständigkeit der Satzung gemäß § 71 Abs.1 Satz 4 BGB wird versichert.
Kleingartenkolonie Heinrichstraße Berlin, den 29. Mai 2021.


Der Vorstand